von Claudia am Mi 19. Aug 2009, 13:35
Und hier die Antworten:
Drittländer:
Personen anderer als deutscher Nationalität mit Wohnsitz in Deutschland können grundsätzlich ebenfalls eine Grenzgängerbewilligung erhalten. EU-Staatsbürger sind gemäß Personenfreizügigkeitsabkommen gleichberechtigt, andere Nationalitäten unter der Voraussetzung, dass ihre Aufenthalts- bzw. Arbeitsberechtigung in Deutschland nicht eingeschränkt ist. Die schweizer Behörden können allerdings Einschränkungen für bestimmte Nationalitäten vorsehen. Genaue Auskünfte im Einzelfall erteilen die kantonalen Ausländerämter bzw. Fremdenpolizeibehörden.
Verlängerung der Grenzgängerbewilligung
Die zuständige kantonale Behörde ermöglicht Ihrem Arbeitgeber, vor Ablauf des bewilligten Zeitraumes ein Verlängerungsgesuch zu stellen. Wird dem zugestimmt, erhält Ihr Arbeitgeber von der kantonalen Fremdenpolizei die verlängerte Bewilligung.
Ausnahmen
Für Überland-Kraftfahrer und Lehrlinge gelten Sonderbestimmungen. Auskünfte über die Erteilung der Grenzgängerbewilligung gibt hier die kantonale Behörde
Bewilligungsverfahren
Für die Zuständigkeit der Behörden und für das Bewilligungsverfahren ist der Kanton entscheidend, in dem Ihr zukünftiger Arbeitsort als Grenzgänger liegt.
Viele Grüße
Claudia
Moderatorin auf Vergleich.in