von Claudia am Mi 10. Feb 2010, 09:45
Hi Chris,
die gesetzliche Krankenkasse kann mit Bekanntwerdung einer schweizerischen Arbeitstätigkeit (Grenzgänger) die gesetzliche Pflichtversicherung in Deutschland kündigen. Allerdings besteht eine einmonatige Nachversicherungspflicht, damit sich der Grenzgänger in Ruhe nach einer Krankenversicherung umschauen kann.
Bei einigen Krankenkassen muss nach der Nachversicherungspflicht explizit nach fragen.
Viele Grüße
Claudia
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