Hallo,
meine Frage ist ganz simpel:
Wie werde ich Grenzgänger und wer hat mehr Infos zum Grenzgängerausweis G?
Danke ...
Gruß
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Grenzgänger Forum
Beginn als Grenzgänger und Grenzgängerbewilligung G
2 Beiträge • Seite 1 von 1
- Blue
- Beiträge: 2
- Registriert: Di 28. Jul 2009, 07:31
Re: Beginn als Grenzgänger und Grenzgängerbewilligung G
Hallo Blue,
hier nun endlich die Antworten:
Sie wohnen in Deutschland und zur Arbeit in die Schweiz gehen, sind Sie Grenzgänger. Sie benötigen für diese Art der Tätigkeit eine Grenzgängerbewilligung. Alternativ kann auch eine befristete Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt werden (Arbeits- und Wohnort in der Schweiz = Aufenthalter). Es gibt kurzfristige (bis 18 Monate = L-Ausweis) und langfristige (fünf Jahre = B-Ausweis) Bewilligungen. Nach mindestens 5-jährigem Aufenthalt kann auch eine unbefristete Niederlassungsgenehmigung (C-Ausweis) erteilt werden.
Die Arbeitsbewilligung (Grenzgängerbewilligung) wird in der Regel von Ihrem neuen Arbeitgeber beantragt. Ob Sie eine Bewilligung erhalten, hängt hauptsächlich von der Arbeitsmarktlage in der Schweiz ab. Die Behörden stellen diese Bewilligung normalerweise für fünf Jahre aus. Sie sollten die Grenzgängerbewilligung und Ihren gültigen Personalausweis stets bei sich tragen und auf Verlangen der Schweizer Grenzpolizei oder der Zollbehörde vorweisen können
Die bilateralen Verträge sehen für Staatsangehörige der EU- EFTA-Staaten mehrere zeitliche Stufen der Freizügigkeit vor. Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zur Personenfreizügigkeit (01.06.2002) haben sich gegenüber der bisherigen Praxis für Grenzgänger einige wesentliche Erleichterungen ergeben. Die wichtigsten Punkte sind:
Es genügt die einmalige wöchentliche Rückkehr vom Arbeitsort zum Wohnort (früher täglich), da viele auf Grund der langen Wegstrecken in der Woche über eine Ferienwohnung haben oder zu Untermiete leben). Damit ist es also auch möglich, als Grenzgänger in der Schweiz eine Wohnung oder ein Zimmer zu haben, ohne dass man dafür eine Aufenthaltsgenehmigung braucht.
(sogenannte Grenzgänger mit Wochenaufenthalt). Eine bestimmte Frist (früher sechs Monate), in der man im Grenzgebiet gewohnt haben muss, gibt es nicht mehr.Es gilt geographische und berufliche Mobilität (es sind also auch Stellen- und Kantonswechsel ohne neue Genehmigung möglich). Die Mobilität gilt für alle Nachbarstaaten! Es gibt ein Recht auf Zugang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Gegenüber EU-Bürgern gibt keinen "Inländervorrang" mehr, d.h., dass z.B. jeder Deutsche sich gleichberechtigt um jede Stelle in der Schweiz bewerben kann und die Bewilligung nicht mehr von einer Prüfung des Arbeitsmarktes abhängt.
Die Grenzzonen in Deutschland und der Schweiz sowie die Kontingente für Aufenthalter sind seit dem 1.06.2007 entfallen. Das bedeutet, dass auch weiter entfernt in Deutschland lebende Personen jetzt Grenzgänger werden können.
Auch ist die Erteilung von Wohn-/Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz zahlenmäßig nicht mehr begrenzt. Ab 01.06.2014 gilt der unbeschränkte freie Personenverkehr gemäß EU-Recht. Diese Regelungen gelten vorläufig noch nicht für Bürger der neuen EU-Beitrittsländer (Polen, Tschechien, Ungarn etc.) Durch die "Bilateralen II"-Verträge, die bereits durch Volksentscheid in der Schweiz angenommen wurden, werden diese Länder jedoch nach einer Übergangsfrist mit aufgenommen.
Konnte ich helfen?
Grüße
Claudia
hier nun endlich die Antworten:
Sie wohnen in Deutschland und zur Arbeit in die Schweiz gehen, sind Sie Grenzgänger. Sie benötigen für diese Art der Tätigkeit eine Grenzgängerbewilligung. Alternativ kann auch eine befristete Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt werden (Arbeits- und Wohnort in der Schweiz = Aufenthalter). Es gibt kurzfristige (bis 18 Monate = L-Ausweis) und langfristige (fünf Jahre = B-Ausweis) Bewilligungen. Nach mindestens 5-jährigem Aufenthalt kann auch eine unbefristete Niederlassungsgenehmigung (C-Ausweis) erteilt werden.
Die Arbeitsbewilligung (Grenzgängerbewilligung) wird in der Regel von Ihrem neuen Arbeitgeber beantragt. Ob Sie eine Bewilligung erhalten, hängt hauptsächlich von der Arbeitsmarktlage in der Schweiz ab. Die Behörden stellen diese Bewilligung normalerweise für fünf Jahre aus. Sie sollten die Grenzgängerbewilligung und Ihren gültigen Personalausweis stets bei sich tragen und auf Verlangen der Schweizer Grenzpolizei oder der Zollbehörde vorweisen können
Die bilateralen Verträge sehen für Staatsangehörige der EU- EFTA-Staaten mehrere zeitliche Stufen der Freizügigkeit vor. Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zur Personenfreizügigkeit (01.06.2002) haben sich gegenüber der bisherigen Praxis für Grenzgänger einige wesentliche Erleichterungen ergeben. Die wichtigsten Punkte sind:
Es genügt die einmalige wöchentliche Rückkehr vom Arbeitsort zum Wohnort (früher täglich), da viele auf Grund der langen Wegstrecken in der Woche über eine Ferienwohnung haben oder zu Untermiete leben). Damit ist es also auch möglich, als Grenzgänger in der Schweiz eine Wohnung oder ein Zimmer zu haben, ohne dass man dafür eine Aufenthaltsgenehmigung braucht.
(sogenannte Grenzgänger mit Wochenaufenthalt). Eine bestimmte Frist (früher sechs Monate), in der man im Grenzgebiet gewohnt haben muss, gibt es nicht mehr.Es gilt geographische und berufliche Mobilität (es sind also auch Stellen- und Kantonswechsel ohne neue Genehmigung möglich). Die Mobilität gilt für alle Nachbarstaaten! Es gibt ein Recht auf Zugang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Gegenüber EU-Bürgern gibt keinen "Inländervorrang" mehr, d.h., dass z.B. jeder Deutsche sich gleichberechtigt um jede Stelle in der Schweiz bewerben kann und die Bewilligung nicht mehr von einer Prüfung des Arbeitsmarktes abhängt.
Die Grenzzonen in Deutschland und der Schweiz sowie die Kontingente für Aufenthalter sind seit dem 1.06.2007 entfallen. Das bedeutet, dass auch weiter entfernt in Deutschland lebende Personen jetzt Grenzgänger werden können.
Auch ist die Erteilung von Wohn-/Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz zahlenmäßig nicht mehr begrenzt. Ab 01.06.2014 gilt der unbeschränkte freie Personenverkehr gemäß EU-Recht. Diese Regelungen gelten vorläufig noch nicht für Bürger der neuen EU-Beitrittsländer (Polen, Tschechien, Ungarn etc.) Durch die "Bilateralen II"-Verträge, die bereits durch Volksentscheid in der Schweiz angenommen wurden, werden diese Länder jedoch nach einer Übergangsfrist mit aufgenommen.
Konnte ich helfen?
Grüße
Claudia
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- Registriert: Sa 4. Okt 2008, 14:10
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